Die Dauer einer Arbeitnehmerüberlassung richtet sich zunächst nach dem Umfang des Einsatzes. Es kann vorkommen, dass Leiharbeitnehmer nur für wenige Tage in dem entleihenden Unternehmen tätig sind. In der Regel dauern die Einsätze jedoch mehrere Wochen oder Monate.
Seit Inkrafttreten der AÜG-Reform am 01.04.2017 beträgt die Höchstüberlassungsdauer 18 Monate. Nachdem die Höchstüberlassungsdauer zwischen 1985 und 2002 schrittweise von zunächst drei auf 24 Monate verlängert wurde, fiel im Zuge der Hartz-Gesetzgebung Ende 2003 ganz weg. Für einen besseren Schutz der Leiharbeitnehmer verständigte sich das Bundeskabinett 2015 auf eine neue Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten, die seit dem 01.04.2017 gilt.
Die Höchstüberlassungsdauer ist arbeitnehmerbezogen. Das heißt, dass ein Leiharbeiter ohne Unterbrechung maximal 18 aufeinanderfolgende Monate demselben Kunden überlassen werden darf. Wenn zwischen einer vorherigen Überlassung eines Arbeitnehmers an einen Entleiher nicht mehr als drei Monate liegen, wird diese Zeit vollständig angerechnet. Erst wenn der Leiharbeiter mehr als drei Monate nicht bei dem Kunden tätig war, beginnt die Einsatzzeit von maximal 18 Monaten wieder von neuem.
Durch tarifvertragliche Regelungen oder Betriebsvereinbarungen sind Abweichungen von der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer in der Arbeitnehmerüberlassung möglich. So kann ein tarifgebundenes entleihendes Unternehmen, das Mitglied im Arbeitgeberverband der Einsatzbranche ist oder über einen Haustarifvertrag verfügt, abweichende Regelungen umsetzen, wenn im Tarifvertrag eine andere Überlassungshöchstdauer als 18 Monate festgelegt ist oder der Tarifvertrag eine entsprechende Öffnungsklausel enthält.
Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch nicht-tarifgebundene Unternehmen im Geltungsbereich eines Tarifvertrages mit abweichender Höchstüberlassungsdauer die Möglichkeit, diese im Rahmen einer Betriebsvereinbarung zu übernehmen. Legt ein Tarifvertrag mit Öffnungsklausel keine Überlassungshöchstdauer fest, liegt die Höchstgrenze bei maximal 24 Monaten.
Bei Entleihbetrieben ohne Betriebsrat und ohne Tarifbindung ist eine Ausnahme von der Höchstüberlassungsdauer hingegen nicht möglich.