Fragen rund um Arbeitnehmer­überlassung und Personal­vermittlung

Arbeitnehmerüberlassung und Personalvermittlung sind für viele Arbeitnehmer und -geber Neuland. In unserem Arbeitsalltag werden wir daher immer wieder mit Fragen konfrontiert, die wir hier beantworten, um Ihnen eine erste Orientierung in dieser komplexen Thematik zu ermöglichen.

Bei weiterführenden Fragen beraten wir Sie selbstverständlich gerne persönlich. Sie erreichen uns telefonisch unter 0208 620880 oder per E-Mail (info@vanderheusen.de).

UMFANGREICHE ÄNDERUNGEN AM AÜG AB APRIL 2017

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), das die Überlassung eines Leiharbeitnehmers durch seinen Arbeitgeber an einen Dritten regelt, erfuhr seit seiner ursprünglichen Fassung aus dem Jahr 1972 mehrere Änderungen. Die letzte Reformation wurde am 21. Oktober 2016 im Bundestag verabschiedet und trat am 1. April 2017 in Kraft. Es enthält Neuregelungen, die vorherigen Missständen im Rahmen von Arbeitnehmerüberlassungen entgegenwirken und die Stellung von Leiharbeitern weiter verbessern.

Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten

Im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist unter anderem festgehalten, dass Leiharbeiter maximal 18 Monate beim Entleiher eingesetzt werden dürfen. Liegen zwischen zwei Einsätzen eines bestimmten Leiharbeiters bei einem Entleiher mehr als drei Monate, beginnt die Berechnung der Höchstüberlassungsdauer von vorne.

Da der Paragraph zur Höchstüberlassungsdauer personen- und nicht arbeitsplatzbezogen ist, darf das entleihende Unternehmen nach 18 Monaten einen anderen Leiharbeiter auf der jeweiligen Stelle einsetzen.

Gleicher Lohn nach 9 Monaten

Ein weiterer wichtiger Punkt im neuen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist der Gleichstellungsgrundsatz, der besagt, dass Leiharbeitern nach neun Monaten Einsatzdauer der gleiche Lohn zusteht wie der Stammbelegschaft (Equal Pay). In den ersten neun Monaten kann durch Tarifverträge eine von dem Grundsatz abweichende Regelung getroffen werden. In Bereichen, in denen Branchenzuschläge gelten, kann diese Frist auf 15 Monate verlängert werden.

Kennzeichnungs- und Dokumentationspflichten

Der Vertrag zwischen Entleiher und Verleiher muss ausschließlich schriftlich festgehalten werden und auch ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag benannt werden. Der Vertrag muss vor Beginn der Tätigkeit des Leiharbeitnehmers beim Entleiher geschlossen worden sein und den betroffenen Arbeiter konkret nennen.

Die sogenannte „Fallschirmlösung“, bei der anstelle eines Arbeitnehmerüberlassungs- ein als Werkvertrag bezeichneter Vertrag vereinbart wurde. Durch die neuen Pflichten zur Kennzeichnung ist diese verdeckte Arbeitnehmerüberlassung nun nicht mehr möglich.

Mitberechnung von Leiharbeitern und Verbot von Streikbrecher-Einsatz

Seit Inkrafttreten des reformierten AÜG 2017 sind Leiharbeitnehmer bei der Berechnung kollektiv-arbeitsrechtlicher Arbeitnehmerzahlen zu berücksichtigen. Während sie vorher beispielsweise nur an Betriebsratswahlen teilnehmen durfte, wenn der Einsatz in einem Unternehmen mindestens drei Monate dauerte, ist dies nun unabhängig von der Einsatzdauer.

Anders als in der Vergangenheit, dürfen Leiharbeitnehmer gemäß des neuen Arbeitnehmerüberlassungsgesetztes nicht mehr in einem von Streik betroffenen Unternehmen tätig werden, wenn sie die Arbeiten von streikendem Personal übernehmen sollen. Eine Milderung von Streikfolgen durch den Einsatz von Leiharbeitern ist damit nicht mehr möglich. Bisher war die Entscheidung, ob sie in einem bestreikten Unternehmen tätig werden wollen, den Leiharbeitnehmern selbst überlassen.

ZEITLICH BEGRENZTE ÜBERLASSUNG VON FACHKRÄFTEN

Die Arbeitnehmerüberlassung (kurz ANÜ) wird auch als Leih- oder Zeitarbeit bezeichnet. Von einer Arbeitnehmerüberlassung spricht man, wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber (Verleiher) für einen begrenzten Zeitraum an ein drittes Unternehmen (Entleiher) verliehen wird.

Für den Entleiher bietet die Arbeitnehmerüberlassung eine praktische Möglichkeit, bei personellen Engpässen oder Nachfragespitzen kurzfristig qualifizierte Fachkräfte einzustellen. Der Zeitraum der Überlassung richtet sich dabei nach dem Bedarf des entleihenden Unternehmens und kann laut Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) theoretisch bis zu 18 Monate betragen.

Rechte und Plichten liegen beim Verleiher

Die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers liegen in diesem Dreiecks-Arbeitsverhältnis beim Verleiher. Das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Arbeitnehmer hat auch während der Überlassung Gültigkeit, dem Entleiher steht durch die Leihe jedoch das Direktionsrecht zu. Das heißt, dass der Leiharbeiter an seine Weisungen gebunden ist.

Equal Pay für Leiharbeitnehmer

Für Leiharbeitnehmer gilt bei einer Arbeitnehmerüberlassung der sogenannte „Equal-Pay-Grundsatz“, der besagt, dass für ihn dieselben Arbeitsbedingungen gelten wie für einen vergleichbaren Festangestellten beim Entleiher. Bezüglich des Lohns gilt dieser Grundsatz jedoch nur, wenn das Leiharbeitsverhältnis nicht auf Basis eines Tarifvertrages geschlossen wurde.

Gewerbliche ANÜ erfordert behördliche Erlaubnis

Um als Unternehmen in der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung tätig sein zu dürfen, bedarf es grundsätzlich einer behördlichen Erlaubnis der zuständigen Agentur für Arbeit. Van der Heusen wurde diese Erlaubnis bereits im Jahr 1985 durch die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion NRW, erteilt.

PERSONALVERMITTLER SUCHT PASSENDE BEWERBER

Bei der Personalvermittlung kümmert sich ein zwischengeschalteter Personaldienstleister darum, geeignete Bewerber für vakante Stellen in dem beauftragenden Unternehmen zu finden. Ziel ist in der Regel ein langfristiges Arbeitsverhältnis.Bei einer erfolgreichen Vermittlung erhält der Personalvermittler eine einmalige Provision.

Zeitarbeiter helfen bei personellen Engpässen

Bei der Zeitarbeit wird dem beauftragenden Unternehmen hingegen ein Mitarbeiter, der bei einem Personaldienstleister angestellt ist, für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung gestellt. Mit Hilfe von Zeitarbeitern können die entleihenden Betriebe so personelle Engpässe kurzfristig überbrücken. Die Zeitarbeit kann als Sprungbrett für eine Festanstellung in einem entleihenden Unternehmen dienen.

AÜG BILDET GESETZLICHE GRUNDLAGE DER GEWERBLICHEN ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG

Seit 1972 bildet das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) die gesetzliche Grundlage für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Es regelt die zeitlich begrenzte Überlassung von Arbeitnehmern durch ihren Arbeitgeber (Verleiher) an einen Dritten (Entleiher).

Arbeitsrechtliche Regelungen zum Schutz von Leiharbeitnehmern

In erster Linie dient es dem Schutz der Leiharbeitnehmer, die den festangestellten Mitarbeitern des Entleihers arbeitsrechtlich grundsätzlich gleichgestellt werden. Auch die Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher sind im AÜG geregelt. Laut § 1 AÜG unterliegt der Verleiher generell der Erlaubnispflicht. Das bedeutet, dass Sie eine behördliche Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung benötigen.

Reformiertes Arbeitnehmerüberlassungsgesetz 2017

Im April 2017 tritt ein reformiertes Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in Kraft, das zwei wesentliche Änderungen umfasst: Die Einführung einer Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten sowie ein Equal Pay nach neun Monaten. Nähere Informationen dazu finden Sie hier: Änderungen am AÜG 2017.

HÖCHSTÜBERLASSUNGSDAUER BETRÄGT 18 MONATE

Die Dauer einer Arbeitnehmerüberlassung richtet sich zunächst nach dem Umfang des Einsatzes. Es kann vorkommen, dass Leiharbeitnehmer nur für wenige Tage in dem entleihenden Unternehmen tätig sind. In der Regel dauern die Einsätze jedoch mehrere Wochen oder Monate.

Seit Inkrafttreten der AÜG-Reform am 01.04.2017 beträgt die Höchstüberlassungsdauer 18 Monate. Nachdem die Höchstüberlassungsdauer zwischen 1985 und 2002 schrittweise von zunächst drei auf 24 Monate verlängert wurde, fiel im Zuge der Hartz-Gesetzgebung Ende 2003 ganz weg. Für einen besseren Schutz der Leiharbeitnehmer verständigte sich das Bundeskabinett 2015 auf eine neue Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten, die seit dem 01.04.2017 gilt.

Unterbrechungsfristen

Die Höchstüberlassungsdauer ist arbeitnehmerbezogen. Das heißt, dass ein Leiharbeiter ohne Unterbrechung maximal 18 aufeinanderfolgende Monate demselben Kunden überlassen werden darf. Wenn zwischen einer vorherigen Überlassung eines Arbeitnehmers an einen Entleiher nicht mehr als drei Monate liegen, wird diese Zeit vollständig angerechnet. Erst wenn der Leiharbeiter mehr als drei Monate nicht bei dem Kunden tätig war, beginnt die Einsatzzeit von maximal 18 Monaten wieder von neuem.

Ausnahmen zur Höchstüberlassungsdauer

Durch tarifvertragliche Regelungen oder Betriebsvereinbarungen sind Abweichungen von der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer in der Arbeitnehmerüberlassung möglich. So kann ein tarifgebundenes entleihendes Unternehmen, das Mitglied im Arbeitgeberverband der Einsatzbranche ist oder über einen Haustarifvertrag verfügt, abweichende Regelungen umsetzen, wenn im Tarifvertrag eine andere Überlassungshöchstdauer als 18 Monate festgelegt ist oder der Tarifvertrag eine entsprechende Öffnungsklausel enthält.

Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch nicht-tarifgebundene Unternehmen im Geltungsbereich eines Tarifvertrages mit abweichender Höchstüberlassungsdauer die Möglichkeit, diese im Rahmen einer Betriebsvereinbarung zu übernehmen. Legt ein Tarifvertrag mit Öffnungsklausel keine Überlassungshöchstdauer fest, liegt die Höchstgrenze bei maximal 24 Monaten.

Bei Entleihbetrieben ohne Betriebsrat und ohne Tarifbindung ist eine Ausnahme von der Höchstüberlassungsdauer hingegen nicht möglich.

Alles rund um das Thema Zeitarbeit

Die Hauptaspekte der Zeitarbeit einfach und kompakt erklärt in vier Kapiteln in den Bereichen Funktionsweise, Entlohnung, Branchenzuschläge und Leitwerte.

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